Der Tatbestand der Urkundenfälschung aus § 267 StGB dient dem Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit im Rechtsverkehr mit Urkunden. Dabei sind in § 267 StGB drei Tatbestände vertreten: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und … Weiterlesen
06/11/2010
von Gedankensalate
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