Auch innerhalb der Grundrechte gelten besondere Bereiche für Minderjährige. Altersgrenzen als solche enthält das Grundgesetz nur in Art. 12a Abs.1 GG und Art. 38 Abs.2 GG. Innerhalb der Grundrechtsmündigkeit und Minderjährigen in Ausübung ihrer Grundrechte werden zwei Möglichkeiten erwogen: – … Weiterlesen
06/04/2010
von Gedankensalate
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