Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatbestandsmerkmale. Oder kurz: Das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vorsatz ist der Versuchsbeginn §§16,8,22,24 StGB. Zur Bejahung des Vorsatzes ist nach der … Weiterlesen
05/06/2010
von Gedankensalate
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