Rechtsgut des § 223 StGB ist die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person1. Die Körperverletzung aus § 223 StGB stellt das Grunddelikt dar, §§ 224,226 und 227 StGB sind Qualifikationen 2. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand § 223 Abs. 1 Alt. 1 … Weiterlesen
07/10/2012
von Gedankensalate
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