Die Definition der Handelsbräuche aus § 346 HGB lässt sich so kurz und bündig merken: abcdefg allseits bestehende dauerhafte einheitliche freiwillige gleichmäßige Übung unter Caufleuten Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 134.
15/07/2014
von Gedankensalate
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