Kleine Eselsbrücke zur Definition des Gewerbebegriffs im Handelsrecht, § 1 Abs. 2 HGB: Senfpate Selbstständige entgeltliche nicht freiberufliche planmäßige nach außen gerichtete Tätigkeit die erlaubt ist. So lässt sich die Definition gut merken 😉 Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 135.
12/05/2014
von Gedankensalate
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