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Verbundsystem und Trennsystem – Staatsorganisation Basics

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Bei der Verteilung des Steueraufkommens wird zwischen Verbund- und Trennsystem unterschieden.

Beim Trennsystem wird das Aufkommen einer Steuerart in vollem Umfang entweder dem Bund oder den Ländern (bzw. den Gemeinden) zugewiesen. Die in Art. 106 I, II und VI GG genannten Abgaben teilen sich demnach so auf:

Bund

    Zölle
    Branntweinsteuer
    Kaffeesteuer
    Mineralölsteuer
    Schaumweinsteuer
    Stromsteuer
    Tabaksteuer
    Versicherungssteuer (früher Kapitalverkehrssteuer)

Länder

    Vermögenssteuer
    Erbschaftssteuer
    Kraftfahrzeugsteuer
    Biersteuer

Gemeinden

    Grundsteuer
    Gewerbesteuer

Beim Verbundsystem steht das Aufkommen einer Steuerart dem Bund und den Ländern gemeinsam zu und wird durch einen Verteilungsschlüssel zwischen ihnen und den Gemeinden aufgeteilt (Art. 106 III – V GG). Gemeinschaftssteuer sind Einkommens-, Körperschafts – und Umsatzsteuer.

Die Verteilung der Einkommens – und Körperschaftssteuer nimmt das Grundgesetz selbst vor (Art. 106 III 2 GG). Die Körperschaftssteuer steht Bund und Ländern je zur Hälfte zu. Der Einkommenssteuer wird gem. Art. 106 Abs. 5 GG der den Gemeinden zugtewiesene Anteil abgezogen, der Rest geht dann je zur Hälfte an Bund und Länder. Der Anteil der Gemeinden an der EInkommenssteuer und die Verteilung der Umsatzsteuer werden durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz festgelegt.


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