Das Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhätlnis, auf Grund dessen eine Person (Schuldner) der anderen (Gläubiger) etwas schuldet, d.h. zur Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB) oder zur Rücksicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verpflichtet.
Als Schuldverhältnis im weiteren Sinne versteht man ein Rechtsverhältnis zwischen mind. zwei Personen, kraft dessen eine Partei gegenüber der anderen zur Leistung oder zur Rücksicht verpflichtet ist.
Als Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet man das Recht auf eine Leistung. Also den einzelnen Schuldrechtlichen Anspruch, die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Dabei kann sowohl positives Tun als auch unterlassen Gegenstand der Lesitung des Schuldners sein.
Das Schuldverhältnis (i.w.s.) begründet grundsätzlich nur Rechte und Pflichten zwischen den jeweiligen Parteien. Nur ausnahmsweise können Dritte aus einem zwischen anderen Personen bestehenden Verhältnis berechtigt oder sogar verpflichtet sein. Hierbei sind allerdings nur Verträge zugunsten Dritter (§328 BGB) wirksam,Verträge zulasten Dritter sind unwirksam.
Schuldverhältnis durch Vertrag
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses ist grundsätzlich ein Vertrag erforderlich (§311 Abs. 1 BGB)
Vorraussetzung hierfür sind (mind.) zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen. Ausnahmen sind die sog. einseitig verpflichtente Verträge, bei denen nur eine Partei zur Leistung verpflichtet ist. (Bsp.: Schenkungsversprechen, Bürgschaft § 765 BGB )
Sog. einseitige Rechtsgeschäfte bilden ebenfalls eine Ausnahme, bsp. die Auslobung, das Vermächtnis.Hierbei verpflichtet sich eine Partei im Falle des Erfolges zu leisten.
Sog. gegenseitige Verträge oder synallagmatische Verträge liegen dann vor, wenn die Vertragspartner gerade deshalb eine Leistung verspricht, weil auch die Gegenseite eine Leistung verspricht. Hierbei stehen Leistungspflichten in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander (do ut des).
Die sog. „culpa in contrahendo“ (c.i.c) – das rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnis – sagt aus, dass gem. §311 Abs. 2 BGB allein durch bestimmte geschäftliche Kontakte ein Schuldverhältnis mit den dazugehörigen Pflichten nach §241 BGB entstehen.
Die c.i.c erfolgt Kraft Gesetzes §311 Abs. 2 Nr. 1-3 hierfür drei Fallgestaltungen:
- Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§311 Abs. 2 Nr.1 BGB) – Das Schuldverhältnis entsteht mit Beginn der Vertragsverhandlungen und endet mit deren Abbruch oder Vertragsschluss.
- Die Anbahnung eines Vertrages (§311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) – gewährt die eine Partei der anderen zur Vorbereitung eines rechtsgeschäftlichen Beziehung die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen oder vertraut sie ihr diese an, ist dies als Vertragsanbahnung zu betrachten, dies ist auch dann der Fall wenn ein Kaufinteressent das für den Kundenverkehr geöffnete Ladenlokal betritt.
- Ähnliche geschäftliche Kontakte (§311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) – Hierunter fallen Kontakte die nicht auf den Abschluss eines Vertrages zielen oder die einen Vertragsabschluss vorbereiten sollen.
Verletzt einer der Beteiligten seine Pflichten aus §241 Abs. 2 BGB, kann er schadensersatzpflichtig sein, dann gilt die sog. „Haftung aus culpa in contrahendo“.
Weitere Schuldverhältnisse Kraft Gesetzes:
- unerlaubte Handlung (§823 BGB) Derjenige der rechtswidrig und schuldhaft einen anderen schädigt (z.B. seine absolut geschützten Rechte) ist Kraft Gesetzes zu Schadensersatz verpflichtet.
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA) (§§677 ff. BGB) . Diese Konstellation begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherr.
- Ungerechtfertigte Bereichung (§§812 ff. BGB). Hat jemand, auf Kosten eines anderen und ohne Rechtsgrundlage einen Vermögensvorteil erlangt, so ist diese Verschiebung rückgängig zu machen.