Juristischer Gedankensalat

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Das Fahrlässigkeitsdelikt – Basic Schema

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Dieses Aufbaumuster soll als Hilfe in der Fallbearbeitung gesehen werden und die Falllösung erleichtern. Wie immer in Sachen Schemata gilt: Es ist ein Wegweiser, keine starre Vorgabe! Das vorliegende Aufbaumuster richtet sich nach der h.M., dieser ist der Ansicht, dass beim Fahrlässigkeitsdelikt das Unrecht darin besteht, dass der Erfolg unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt wird. Ob der Täter den Erfolg vermeiden konnte, ist eine Frage der Schuld (vgl. dazu die Gegenüberstellung aller Meinungen im Studienkommentar StGB, Joecks, § 15, Rn. 54 ff.).

I. Tatbestand

1) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (z.B. der Tod eines Menschen, § 212 StGB), verursacht durch ein Unterlassen oder ein Tun vom Täter. Kurz gemerkt: Der Erfolg muss durch ein vom Willen beherrschten Tun oder Unterlassen vom Täter verursacht worden sein. Hier wird der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg durch die Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) einfach nur festgestellt.

2) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung –  Bei der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung handelt es sich um einen „Verhaltensfehler“ des Täters, damit ihm dieser Vorwurf gemacht werden kann werden kann, muss sich das korrekte Verhalten irgendwo finden. Zum einen sind das gesetzliche Regelungen (z.B. die StVO),zum anderen aus nicht geschriebenen Rechtsvorschriften (z.B. Informations- oder Sicherungspflichten). Der Beurteilungsmaßstab richtet sich nach h.M. nach dem objektiven Beurteilungsmaßstab (wie hätte sich ein Dritter im konkreten Fall verhalten?). Hat der Täter sogar Sonderwissen (z.B. weil er Arzt ist, Handwerker o.ä. – es kommt auf den Fall an) erhöht das natürlich den Beurteilungsmaßstab (vgl. dazu Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 667 ff.).

Kurzum: Der Täter handelt dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem besonnen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und sozialen Rolle erwartet werden musste.

3) Objektive Zurechnung – Innerhalb dieses Prüfungspunktes werden dann auch die objektive Vorhersehbarkeit, der Schutzzweck der Norm und das rechtmäßige Alternativverhalten „abgefrühstückt“.

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der eingetretene Erfolg gerade auf dem Pflichtverstoß beruht (sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang). Um das festzustellen muss im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte folgendes geprüft werden:

  • Der Erfolg muss in seiner konkreten Gestalt und der konkrete Kausalverlauf im wesentlichen objektiv vorhersehbar gewesen sein. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Erfolgseintritt außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegt.
  • Schutzzweck der Norm  – Die verletzte Norm muss, zumindest mitbezwecken, dass solche Erfolge wie der konkret eingetretene, verhindert werden. Kleines Beispiel: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Berlin kann noch keine rechtlich relevante Gefahr dafür schaffen, dass der betreffende Fahrer später in Potsdam einen Unfall verursacht. Die Argumentation, der Fahrer wäre bei Einhaltung der Geschwindigkeitsvorschriften später am Unfallort in Potsdam eingetroffen, scheitert am Schutzzweckzusammenhang. Die Geschwindigkeitsregelungen der StVO haben den Zweck, dass der Fahrer in konkreten Verkehrssituationen reagieren kann, z.B. durch abbremsen, anhalten oder ausweichen.
  • Rechtmäßiges Alternativverhalten – Ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sicher, dass der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen, erlaubtem Verhalten ausgeblieben wäre, ist die Zurechnung in jedem Fall zu bejahen. Bei Zweifeln gilt der Grundsatz in dubios pro reo. Kurz gesagt: Wäre der Erfolg auch bei normgerechten Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden gewesen, ist der Erfolg nicht das Ergebnis einer Regelüberschreitung, denn er wäre auch ohne sie eingetreten.

II. Rechtswidrigkeit 

III. Schuld 

1. Schuldfähigkeit (§§ 20,21 StGB)

2. Unrechtsbewusstsein – besteht aus zwei Komponenten:

  • Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung – Subjektiver Maßstab, der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und seinen Kenntnissen nach in der Lage gewesen sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
  • Subjektive Vorhersehbarkeit – Der Kausalverlauf und der Erfolgseintritt muss in den wesentlichen Grundzügen vorhersehbar gewesen sein.

3. Keine Entschuldigungsgründe – z.B. durch die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Kann dann den Täter entschuldigen wenn er aus besonderen Gründen nicht in der Lage war sorgfältig zu handeln, z.B. durch Schock.

Und das Ganze nochmal in Kurzform:

I. Tatbestand

1) Eintritt des tatbestandlichen Erfolgesverursacht durch ein Unterlassen oder ein Tun.

2) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

3) Objektive Zurechnung

II. Rechtswidrigkeit 

III. Schuld 

1. Schuldfähigkeit

2. Unrechtsbewusstsein

Vertiefungshinweise:

Lehrbücher / Skripte ect.: 

Fallbücher / Fälle / Aufsätze: 

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