Hinter Türchen No. 20 versteckt sich die Esoterik. Morgen ist ja schließlich Weltuntergang!
Wer zum Hellseher, Wahrsager, Pendler oder was auch immer geht, der hat sicherlich Hoffnungen auf alles mögliche. Manch wunderliche Dinge sehen diese Menschen in der Zukunft – vom Partner des Lebens, großen Reichtum, weißen Pferden, Fröschen und allerlei mehr.
Aber was ist wenn es nicht eintritt?
Eigentlich müsste man davon ausgehen, dass es sich bei dem Versprechen mittels Karten, Pendel o.ä. in die Zukunft zu sehen um eine objektiv unmögliche Leistung i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB handeln. Damit entfällt dann auch eine Entgeltpflicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB.
So hat sah es auch (u.a.) das AG Grevenbroich1 urteilte 1997:
„Der Vertrag mit einem “Medium“, das – ohne therapeutische Ausbildung – Lebenshilfe auf parapsychologischer Grundlage (Magie) verspricht, ist nichtig.
Gezahltes Honorar kann zurückgefordert werden.“
Der BGH2 sieht das so:
„[…]aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung ergibt sich nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. “Erkauft” sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen.[…]“
Er lässt demnach nur dann die Entgeltpflicht entfallen, wenn der Vertrag sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB ist3.
Das Amtsgericht Bühl4 hingegen ist mit den Liebeskummergeplagten:
„Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Magier ist nichtig. Der Hellseher habe Honorar dafür bekommen, dass er durch magische Kräfte Frau H wieder in die Arme ihres Anbeters zurückführe. Nach allgemeiner Überzeugung existierten aber keine übernatürlichen Kräfte, die eine andere Person – ohne mit ihr Kontakt aufzunehmen! – beliebig in ihrer freien Willensentscheidung beeinflussen könnten. Die vom Hellseher laut Vertrag geschuldete Leistung sei also objektiv unmöglich. Dass der naive Auftraggeber dies bei Vertragsschluss anders gesehen und an die übernatürlichen Fähigkeiten des Magiers geglaubt habe, ändere nichts an der Unwirksamkeit des Vertrags.“
Wenn ihr also zum Hellseher geht und der euch 18 Punkte voraussagt, ist dies kein Grund das Lernen einzustellen 🙂
- AG Grevenbroich, Urteil vom 03.11.1997 (11 C 232/97). ↩
- BGH Urteil vom 13.01.2011, III ZR 87/10 – Klick für Volltext . ↩
- Aufsatztipp: Bartels, ZJS 2011, 430. ↩
- Amtsgericht Bühl, Urteil vom 25. August 1998, 3 C 151/98. ↩