Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

Aufsatzwettbewerb der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft 2016

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„Die Internetkriminalität boomt – Braucht das Strafgesetzbuch ein Update?“

Preisgeld: 10.000 Euro*

Für nahezu 80 Prozent der Deutschen ist das Internet alltäglich und unverzichtbar geworden: Es macht uns vernetzter, intelligenter und kommunikativer. Das Internet ist aber auch die perfekte Plattform zur Begehung von Straftaten: Es ist anonym, schnell und weltweit vernetzt. Nach einer Untersuchung des Branchenverbandes Bitkom e.V. sind im Jahr 2015 rund 51% der Internetnutzer in Deutschland Opfer eines Angriffs mit Computer-Schadsoftware, eines Diebstahls von persönlichen Daten bzw. digitalen Identitäten etc. geworden.

Können wir es uns vor diesem Hintergrund leisten, dass der Begriff „Internet“ in dem deutschen Offline-Strafgesetzbuch weiterhin nicht vorkommt? Müssen in unserer heutigen IT-Gesellschaft persönliche Daten strafrechtlich nicht genauso umfassend geschützt werden wie körperliche Gegenstände? Brauchen wir – auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG – Online-Strafnormen wie digitaler Diebstahl oder digitaler Hausfriedensbruch?

Die Internetkriminalität entwickelt sich zudem ständig weiter. Nach den aktuellen Erkenntnissen des Bundeskriminalamts gewinnt das Geschäftsmodell „Cybercrime-as-a-Service“ im Internet mehr und mehr an Bedeutung. Die digitale Schattenwirtschaft im Internet („Underground Economy“) stellt auch technischen Laien eine große Bandbreite an Dienstleistungen zur Verfügung, welche die Durchführung jeder Art von Internetkriminalität ermöglichen.

Das kriminelle Angebot umfasst die Bereitstellung von Kommunikationsforen über verschiedenste Anonymisierungsdienste bis hin zur Erstellung von individuellen Schadprogrammen und künstlichen Identitäten.

Daneben floriert der Handel mit ausgespähten Zugangskennungen und Kreditkartendaten, aber auch mit Waffen, Drogen, Falschgeld oder gefälschten Pässen. Internet-Kriminelle arbeiten heute weltweit arbeitsteilig zusammen, obwohl sie sich im realen Leben nie kennengelernt haben; virtuelle Hassattacken bedrohen die politische Debattenkultur.

Wie können diese neuen Kriminalitätsformen mit den traditionellen Kategorien von Täterschaft und Teilnahme erfasst werden? Ist bereits das Bereitstellen eines kriminellen Forums oder einer kriminellen Infrastruktur als Beihilfe strafbar? Gibt es eine digitale Bande? Oder braucht es ganz neuer Ansätze, um Unrecht und Schuld bei digitalen Straftaten zu erfassen?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil vom 2.3.2010 klar positioniert:

„In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden.“

Braucht das Strafgesetzbuch daher ein Update?

Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft ruft alle an einer deutschen Universität eingeschriebenen Jurastudierenden (auch Promotionsstudierende) und alle Rechtsreferendare auf, Beiträge zum oben genannten Thema einzureichen. Von mehreren Autoren gemeinschaftlich verfasste Beiträge sind zulässig. Die angeschnittenen Fragen und Überlegungen können Ausgangspunkt der Beiträge sein – müssen es aber nicht.

Der Beitragstext soll nicht mehr als 30 mit fortlaufender Nummerierung versehene, einseitig mit einheitlicher Schriftart (Times New Roman, 1,5-facher Zeilenabstand, Schriftgröße 12) beschriebene Seiten aufweisen. Links sind 5 cm Rand zu lassen. Als Gliederungsebenen sollte verwendet werden: I. → A. → 1. → a) → (1). Dem jeweiligen Beitragstext ist ein Deckblatt – welches die Autorin oder den Autor erkennen lässt –, ein kurzer Lebenslauf, ein Inhaltsverzeichnis und ein Literaturverzeichnis voranzustellen, wobei Deckblatt und beide Verzeichnisse nicht zum Seitenumfang der Beitragstexte zählen. Wir bitten auch um separate Überlassung eines digitalen Passfotos (300 dpi, hochauflösend).

Die Beiträge werden von Dr. Benjamin Krause, Staatsanwalt bei der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main begutachtet. Die Beiträge sind bis zum 31. Dezember 2016 per E-Mail oder per Post bei der Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft, z. Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Mark C. Hilgard, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (E-Mail-Adresse: vorstand@shra.de) einzureichen.

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* Die Stiftung der Hessischen Rechtsanwaltschaft behält sich vor, nach ihrem Ermessen auch mehrere Beiträge auszuzeichnen und das ausgelobte Preisgeld von € 10.000,- zu erhöhen oder zu teilen. Es ist vorgesehen, eine Auswahl der eingegangenen Beiträge in Band 8 der Schriftenreihe der Hessischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen. Mit der Einreichung seines Beitrages stimmt der Einreicher einer möglichen Veröffentlichung seines Beitrags und einem Abdruck seines Fotos zu.


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