§ 265a StGB Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
In Klausuren kommt er hier und wieder vor: § 265a StGB – Das Erschleichen von Leistungen. Hier ein Basic-Schema (ohne Streitstände!):
I. Objektiver Tatbestand
Der § 265a StGB nennt mehrere Tatobjekte die in Frage kommen können:
a) Automaten – Hierbei muss unterschieden werden zwischen Leistungs- und Warenautomaten. § 265a StGB erfasst nach hM1 nur Leistungsautomaten. Das sind solche Automaten, die eine entgeltliche Dienst- oder Werkleistung erbringen, z.B. Flipperautomaten, Jukeboxes ect..
Warenautomaten hingegen liefern Sachen, wie z.B. Getränkeautomaten, Zigarettenautomaten ect..
b) Öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetz – Hierbei sind alle öffentlichen Telekommunikationsnetze erfasst, öffentlich sind diese dann, wenn es zur potentiellen Nutzung durch die Allgemeinheit errichtet wurde.
c) Beförderung durch ein Verkehrsmittel – Verkehrsmittel sind hierbei technische Geräte, die der Beförderung von Menschen dienen, z.B. Bus, Tram, Taxi. Erfasst sind nicht nur Öffentliche Verkehrsmittel!
d) Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung – Erfasst sind nur solche Veranstaltungen und Einrichtungen bei denen als wirtschaftliche Gegenleistung zur Nutzung ein Eintrittsgeld verlangt wird2.
Die Tathandlung ist das Erschleichen der Leistungen der Tatobjekte aus § 265a Abs. 1 StGB. Hierbei ist grundsätzlich jedes Verhalten erfasst, was zum Erlangen der Leistung führt. Z.B. durch unbefugtes, ordnungswidriges Verhalten oder auch durch Umgehung der Kontrollmechanismen um den Zugang zu regulieren.
- Im Falle der Automaten ist das Erschleichen der Leistung die Inanspruchnahme durch ordnungswidrige Betätigung der technischen Vorrichtungen des Automaten (auch : täuschungsähnliche Manipulation, Überlistung des Mechanismus).
- Im Falle der Telekommunikation liegt das Erschleichen in der Umgehung oder Manipulation der Gebührenzahlung oder deren Erfassung.
- Das Erschleichen der Leistung bei Beförderung durch ein Verkehrsmittel, liegt im Nutzen der Beförderungsleistung ohne Zahlung der dafür fälligen Gebühr.
- Bei Veranstaltungen oder Einrichtungen ist das Erschleichen der Leistung der Zutritt ohne Zahlung des fälligen Entgelts.
Erschleichen setzt immer die Entgeltlichkeit der Leistung voraus!
II. Subjektiver Tatbestand
Dolus eventualis bezüglich der Entgeltlichkeit und des Erschleichens.
III. Strafantrag
Gem. § 265a Abs. 3 StGB gelten die §§ 247, 248 StGB entsprechend.
Literatur:
- Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT*
- BGHSt 53,122 (125 ff.)
- Küper / Zopfs, Strafrecht BT*
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