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Art. 13 EGBGB – Ein Überblick

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PostkartenbannerArt. 13 EGBGB regelt die Voraussetzungen der Eheschließung im IPR. Eine kompakte Übersicht über den Art. 13 EGBGB:

Materielle Voraussetzungen

a) Gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB knüpfen die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten an sein Personaltstatut (Art. 5 EGBGB) an. Bei Mehrstaatlern oder Staatenlosen gilt insofern Art. 5 Abs. 1 EGBGB. Maßgeblich ist hierbei das Recht zum Zeitpunkt der Eheschließung, damit ist die Anknüpfung unwandelbar! Es handelt sich hierbei um eine distributive Anknüpfung. Sind zwei verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden, so ist das „Ärgere“ Recht ausschlaggebend, also das Recht, was die strengen Voraussetzungen an die Eheschließung stellt.

b) Einseitige und zweiseitige Ehevorraussetzungen. Einseitige Ehevorausetzungen sind solche, die nur an einen der Verlobten nach seinem Heimatrecht gestellt werden. Bsp.:  Ehemündigkeit, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (vgl. §§ 1303 f. BGB). Zweiseitige Ehevoraussetzungen sind solche, die an beide Verlobte gestellt werden. Bsp.: Verbot der Doppelehe, Verwandtschaft der Verlobten, Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnis (vgl. §§ 1306 -1309 BGB).

c) Vorfragen sind selbstständig anzuknüpfen.

Eine Eheschließung ist nur dann möglich, wenn beide Rechtsordnungen sie für zulässig erklären. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist das Vermeiden von sog. „hinkenden Ehen“. Hierbei handelt es sich um Ehen die in einem Staat anerkannt werden und in einem anderen nicht. Daher handelt es sich hierbei auch um eine Gesamtnormverweisung.

Formelle Voraussetzungen 

Es gelten die Formellen Voraussetzunge des nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechts. Deutsches Recht ist gem. Art. 13 Abs. 2 EGBGB anzuwenden, wenn einer der Verlobten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB), wenn die Verlobten alle zumutbaren Schritte zur Eheschließung unternommen haben – Beachte: Zumutbar sind nur solche Vorkehrungen zur Beseitigung des Ehehindernisses, deren Betreiben nicht von vornherein ausgeschlossen ist (z.B. Unauflösbarkeit der Ehe nach philippischen Recht)! (Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) und es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu untersagen (Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB) – Beachte: Hierbei handelt es sich um einen speziellen ordre public!

Gem. Art. 13 Abs. 3 EGBGB ist bei einer in Deutschland geschlossene Ehe die Form des deutschen Rechts zu wahren (sog. staatliches Eheschließungsmonopol).  Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung und Ausnahme zum Art. 11 Abs. 1 EGBGB.  Sind beide Verlobte Ausländer kann die Ehe vor einer Person, die von einem der Heimatstaaten der Verlobten ermächtigt wurde die Eheschließung durchzuführen, geschlossen werden. Für gewöhnlich handelt es sich hierbei um Konsularbeamte oder vom jeweiligen Staat ermächtigte Geistliche.

Literaturhinweise: 

  • Rauscher, Internationales Privatrecht, § 8, S. 171 ff.
  • BVerfG BVerfGE 31, 58

    OLZ Zweibrücken, NJW RR 2011, 725

    Niethammer-Jürgens, FamRBint 2009, 80


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