Die Definition der Handelsbräuche aus § 346 HGB lässt sich so kurz und bündig merken:
abcdefg
allseits
bestehende
dauerhafte
einheitliche
freiwillige
gleichmäßige Übung unter
Caufleuten
Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 134.
15/07/2014 | 2 Kommentare
Die Definition der Handelsbräuche aus § 346 HGB lässt sich so kurz und bündig merken:
abcdefg
allseits
bestehende
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gleichmäßige Übung unter
Caufleuten
Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 134.
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