Juristischer Gedankensalat

Rund um das Studium der Rechtswissenschaften

Basic-Schema: Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB

| 1 Kommentar

Im Sachenrecht sehr beliebt: Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Hier ein kleines Basic-Schema, zum Einstieg, zur Vertiefung oder einfach als Grundlage für ein eigenes Schema.

Zunächst einmal zum „Sinn“ des § 985 BGB. Er gewährt dem Eigentümer einer Sache gegen den Besitzer einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe. Der Grund des Herausgabeanspruches ist die Beeinträchtigung des dinglichen Rechtes „Eigentum“. Der Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer zu und nicht irgendeiner Person. Aus diesem Grunde ist der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nach h.M. auch nicht abtretbar und schuldrechtliche Vorschriften sind nur bedingt anwendbar.

0. Anwendbarkeit 

Im Falle der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geht diese der aus § 985 BGB vor.

Nach h.M. schliessen vertragliche Ansprüche den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht aus, denn dem Eigentümer steht es frei seine Ansprüche auch neben möglichen vertraglichen Ansprüchen durchzusetzen.

I. Anspruchsinhaber ist Eigentümer 

Der Herausgabeanspruch steht dem Eigentümer zu, im Zweifel gilt die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Eine Abtretung ist zwar nicht möglich1, jedoch kann der Eigentümer einem Dritten eine Ausübungsermächtigung (§ 185 I BGB) erteilen. Der Anspruch besteht nur, wenn der Anspruchssteller aktueller Eigentümer ist. Einem früheren Eigentümer steht der Anspruch nicht mehr zu.

Innerhalb dieses Prüfungspunktes ist in Klausuren zumeist der Eigentumserwerb mitzuprüfen. Meistens sind im Sachverhalt Indizien dafür zu finden, z.B. ein Erbfall wird angesprochen, eine mögliche Veräußerung oder auch eine Verarbeitung. Sind keine Angaben im Sachverhalt gilt die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB.

II. Anspruchsgegner ist Besitzer 

Der Anspruch aus § 985 BGB macht keinen Unterschied ob der Besitzer mittelbaren oder unmittelbaren Besitz hat. Aber der Anspruch aus § 985 BGB entfällt in dem Moment, in dem der Besitzer den Besitz (egal ob schuldhaft oder unverschuldet) verliert.

III. Besitzer hat kein Recht zum Besitz 

Die Formulierung „Kein Recht zum Besitz“ ist im Sinne des § 986 BGB zu verstehen, diese Einwendung ist auch von Amts wegen zu beachten. Denn: Nur der unrechtmäßige Besitzer ist Anspruchsgegner. Der Besitzer kann dem Eigentümer jedes eigene Recht zum Besitz entgegenhalten. Zu denken ist bspw. an §§ 535 I, 581 I, 433 I, 1205, 1036,10931353 I BGB. Streitig ist, ob auch Zurückbehaltungsrechte ein Recht zum Besitz darstellen, der BGH2 und ein Teil der Literatur sehen ein Recht zum Besitz zumindest aus den §§ 273,1000 BGB. Der größte Teil der Literatur3 sieht hier kein Recht zum Besitz, denn Zurückbehaltungsrechts sollen nicht den Eigentumsanspruch in seiner Entstehung, sondern lediglich in seiner Durchsetzung hindern. Daher sei ein Zurückbehaltungsrecht nur ein Gegenanspruch, der kein Recht zum Besitz entstehen lässt.

IV. Einreden 

An folgende entgegenstehende Einreden ist z.B. zu denken: § 1000 BGB iVm §§ 994 ff. BGB, § 273 BGB iVm § 812 BGB

V. Verjährung

Die Verjährung wird gerne vergessen. Daher dran denken: Gem. § 197 BGB tritt die Verjährung des Herausgabeanspruches nach 30 Jahren ein.

VI. Rechtsfolge 

Der Besitzer schuldet die Herausgabe. Hierbei handelt es sich um eine Holschuld. Die Herausgabe umfasst die Verschiffung des unmittelbaren Besitzes, § 854 BGB.

Vertiefungshinweise:

*Abschließende Information: Alle Links auf dieser Seite zu Amazon sind Affiliatelinks. Wenn du auf einen Verweislink zu einer Partnerseite klickst und über diesen Link einkaufst, bekommt juristischer Gedankensalat von deinem Einkauf eine Provision. Für dich verändert sich der Preis nicht.

  1. Kropholler, Studienkommentar BGB, § 931, Rn. 1.
  2. BGHZ 64,122.
  3. Müko-Baldus, § 985, Rn. 19.

Ein Kommentar

  1. Pingback: Sachenrecht: Kleiner Übungsfall zu §§ 985, 1007,861 BGB – Die Ziegelversteigerung – Juristischer Gedankensalat

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.