Kleine Eselsbrücke zur Definition des Gewerbebegriffs im Handelsrecht, § 1 Abs. 2 HGB:
Senfpate
Selbstständige
entgeltliche
nicht freiberufliche
planmäßige
nach außen gerichtete Tätigkeit
die erlaubt ist.
So lässt sich die Definition gut merken 😉
Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 135.