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Eselsbrücke: Definition des Gewerbebegriffs im Handelsrecht, § 1 Abs. 2 HGB

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Kleine Eselsbrücke zur Definition des Gewerbebegriffs im Handelsrecht, § 1 Abs. 2 HGB:

Senfpate 

Selbstständige

entgeltliche

nicht freiberufliche

planmäßige

nach außen gerichtete Tätigkeit

die erlaubt ist.

So lässt sich die Definition gut merken 😉

Quelle: Hanjo Hamann, StudZR 1/2010, 125, 135.


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