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Türchen No. 22 – Was tun: Das Geschenk gefällt nicht

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Hinter Türchen No. 22 versteckt sich ein Moment: Dieser Moment wenn das Geschenkpapier aufgerissen und das Auge ein Geschenk erblickt, das Gesicht aber nicht recht Freude zeigen möchte.

Was tun wenn die Socken zu bunt sind, die Krawatte echt nicht chic, der Rentierpulli so überhaupt nicht gefallen möchte oder oder oder? Es gibt zwei Varianten: Entweder freundlich lächeln, seiner unbändigen Freude durch freundliche Worte Ausdruck verleihen oder:

Variante A – bei Kauf in einem Ladengeschäft – nach dem Kassenzettel fragen, verbunden mit der Hoffnung auf einen kulanten Händler zu treffen.

Variante B – bei Kauf in einem Versandhandel, Onlinehandel –  Retourenschein vom Versandhandel geben lassen und hoffen dass die 14 Tage Frist nicht abgelaufen ist.

Vorgehen Variante A

Umtausch oder auch Rückgabe einer mangelfreien Sache sind gesetzlich nicht geregelt. Es besteht kein Anspruch des Kunden eine mangelfreie Sache gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben zu können. Viele Händler sind allerdings kulant: Sie erstatten gegen Vorlage des Kassenzettels entweder den Kaufpreis oder stellen einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises aus. Andere Händler machen dies nicht, schließlich müssen sie es auch nicht tun. Wenn nur die Größe nicht passt, dürfte das Tauschen in die richtige Größe kein Problem darstellen, aber auch dies ist eine Frage der Kulanz.

Vorgehen Variante B

Im Falle der Bestellung aus dem Katalog oder im Internet handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 b und § 312 d BGB. Dieser ist gesetzlich geregelt und damit auch die Sache mit der Rückgabe – sie nennt sich hier Widerruf (siehe § 355 BGB). Der Haken: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (siehe § 355 Abs. 3 BGB). Bei einer Bestellung im Internet dürfte sie regelmäßig mit Zusendung der Ware an den Verbraucher beginnen, da meistens im Paket mit der Ware eine Widerrufsbelehrung und ein Retourenschein enthalten ist.

Das Widerrufsrecht kann auf zwei Arten ausgeübt werden:

– durch Erklärung in Textform, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB

– durch Rücksendung der Ware, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB

Retourenscheine liegen meist anbei, weil der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, § 357 Abs. 2 S. 2 BGB. Liegt kein Retourenschein bei, macht der Unternehmer möglicherweise von seinem Recht aus § 357 Abs. 2 S. 3 BGB Gebrauch. Dies kann allerdings nur dann erfolgen, wenn es vorher vertraglich vereinbart wurde und der Preis der Sache 40 € nicht übersteigt.

Ist die Widerrufsfrist abgelaufen, ist der Vertrag gültig.

Soweit ein kleiner Einblick in die Welt des Widerrufs. Mögen eure Socken passen, die Krawatte chic sein und der Pulli ohne Rentier drauf 🙂


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