.. stimmt so nicht ganz.
Hinter dem heutigen Türchen versteckt sich ein Tipp zur Schenkung.
Die Schenkung ist in den §§ 516 ff. BGB geregelt. Jeder von uns hat wahrscheinlich schon eine sog. Handschenkung erlebt, § 516 Abs. 1 BGB. Diese ist formfrei gültig und die Parteien sind sich über die Unentgeltlichkeit der bereits vollzogenen oder zur gleichen Zeit bewirkten Zuwendung, einig.
Aber der Ausspruch „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ trifft nicht immer zu. Denn gem. § 530 BGB kann sie widerrufen werden. Nämlich dann, wenn der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung dem Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
Und was ist nun der „grobe Undank“?
Als schwere Verfehlung wird eine auf Undankbarkeit hindeutende Gesinnung bzw. Handlung verstanden, die vorsätzlich begangen sein muss. Wann dies gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. In jedem Fall dürfte jedoch eine körperliche Misshandlung, schwere Beleidigung oder auch die Bedrohung des Schenkers hierunter fallen. Weiteres dazu findet sich hier.
Es empfiehlt sich also nicht dem Schenker nach erfolgter Schenkung seine wahren Gefühle zu offenbaren. Insbesondere dann nicht, wenn Knecht Ruprecht in der Nähe ist.