Hinter Türchen No. 17 versteckt sich „Im Namen des Volkes“. Es schmückt die Urteile und Beschlüsse des BVerfG und die Urteile der Fachgerichte. Aber woher kommt das eigentlich?
Die Reise beginnt in der Epoche des Absolutismus. In dieser Zeit ging die Staatsgewalt vom jeweiligen Machthaber aus. Dieser wurde von Richtern nur vertreten, so ergingen Urteile „im Namen des Königs“ oder des jeweiligen Monarchen. Ein Beispiel hierfür findet sich auf der Webseite des AG Iserlohn .
Zur Zeit des Kaiserreiches und der Weimarer Republik wurden die Urteile des Reichs- und des Reichsarbeitsgerichts „im Namen des Reichs“ gefällt. Dies kann wunderbar z.B. in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ) nachgelesen werden.
Zur Zeit des Nationalsozialismus ergingen Urteile „im Namen des deutschen Volkes“.
Mit dem Einzug der Demokratie wandelte sich dann auch die Formel. Nunmehr lautet sie „im Namen des Volkes“. Dies ist Ausdruck für die Volkssouveränität, denn die Staatsgewalt geht gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG „vom Volke“ aus.
„Im Namen des Volkes“ meint dabei aber nicht, dass der Inhalt der Urteile auch dem Willen des Volkes entsprechen müsste. Die Richter sind allein an das Gesetz gebunden, siehe Art. 97 Abs. 1 GG.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
In den einzelnen Prozessordnungen ist die Formel verankert:
§ 25 Abs. 4 BVerfGG – „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergehen „im Namen des Volkes.“
§ 311 Abs. 1 ZPO – „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“
§ 268 Abs. 1 StPO – „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“
§ 117 Abs. 1 S. 1 VwGO – „Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes.“
§ 105 Abs. 1 FGO – „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“
§ 132 Abs. 1 S. 1 SGG – „Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.“