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Türchen No. 7 – Schneeflöckchen, Weißröckchen

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Tür No. 7

Im Winter da ist´s schön, alles so weiß! Nun, Schnee ist doch was tolles. Aber wer muss eigentlich den schönen Schnee schieben?

Das Schneeräumen gehört, ebenso wie die Streupflicht, unter den allgemeinen Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht1. Demnach muss, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen2.

Grundsätzlich trifft diese Pflicht den Eigentümer. Dieser kann die Pflicht entweder durch ausdrückliche Vereinbarung oder aber durch eine Regelung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen3

Ein Hinweis in der Hausordnung reicht nach Ansicht des AG Köln4 nicht aus, der „Überraschungseffekt“ sei hierbei zu groß.

Dies macht den Eigentümer jedoch nicht gänzlich frei von jeder Pflicht, er muss kontrollieren ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt5. Tut er dies nicht und es passiert ein Unfall, so haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch nach § 421 BGB.

Geräumt werden muss bis 7 Uhr in der früh und dies sollte bis 20 Uhr auch so bleiben6.

Ist der Mieter durch eine dauerhafte Krankheit oder aufgrund seines Alters verhindert, dann kann er die Leistung verweigern gem. § 275 Abs. 3 BGB. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine andere Person gefunden werden kann, die der Streupflicht nachkommt7.

Also, erst die Arbeit, dann das Vergnügen!

  1. Creifelds Rechtswörterbuch,20 . Auflage 1162-1163.
  2. Kropholler, BGB, 13. Auflage, § 823, Rn. 22.
  3. OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 22.09.88, Az. 16 U 123/87.
  4. AG Köln, Urteil v. 27.01.11, Az. 210 C 107/10.
  5. OLG Dresden, Urteil v. 20.06.96, Az. 7 U 905/96.
  6. OLG Köln, Urteil v. 24.02.86, Az. 2 U 159/85.
  7. LG Münster, Urteil v. 19.02.2004, Az. 8 S 425/03.

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