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„Du kommst hier net rein!“ – Der Hausfriedensbruch § 123 StGB

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Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht.

 

Hausrecht ist die Freiheit der Entscheidung wer sich innerhalb der Räume aufhalten darf.

„Auf Haus und Hof nach Belieben Schalten und Walten“

 

Schema zum Aufbau innerhalb der Fallbearbeitung:

I. Tatbestand

1. Obj. Tatbestand

a) Tatobjekt

Tatobjekt können sein:

Die Wohnung.

 

Damit ist jeder – auch bewegliche – Raum gemeint, der Menschen als Unterkunft dient oder zur Benutzung freisteht.

 

Die Geschäftsräume.

 

Geschäftsräume sind ein abgeschlossene Räume die ihrer Bestimmung nach dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dienen, einschließlich den Nebenräumen.

 

Das befriedete Besitztum.

 

Nach h.M. sind das nur unbewegliche Sachen, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren (wie z.B. Mauern, Hecken, Zäune u.ä.) gegen willkürliches Betreten anderer gesichert sind. Diese Schutzwehren müssen nicht lückenlos sein!

 

Abgeschlossene Räume.

 

Damit sind Räume gemeint die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind.

Abgeschlossene Räume sind baulich abgegrenzte Räume.

Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind Räume in welchen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden (Behörden, Schulden und natürlich Universitäten z.B.).

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind Räume die dem allgemin zugänglichen Personen – und Gütertransprotverkehr dienen (Dazu gehören die Strassenbahn, der Bus, Warteräume u.ä.).

 

b) Tathandlung

aa) 1. Fall ( § 123 I 1. Fall) Eindringen

 

Eindringen meint das körperliche Betreten (also die körperliche Überschreitung der gegenständlichen Grenze wie z.B. eine Tür, Tor u.ä.) gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

 

 

Berechtigter ist, wer rechtmäßig über Zugang und Aufenthalt in dem Raum zu bestimmen hat.

 

Problematisch wirkt sich hier das Einverständnis des Berechtigten im Falle der Eröffnung von Geschäftsräumen für die Allgemeinheit aus. Denn es wirkt bereits tatbestandsausschliessend. Dazu finden sich verschiedene Meinungen:

Meinungsstreit Die h.M.: Sie sieht in der generellen Öffnung der Geschäftsräume für den Publikumsverkehr schon das Einverständnis des Berechtigten. Da für das Einverständnis nur der reale Wille des Berechtigten relevant ist, kann auf einen mutmaßlichen Willen nicht abgestellt werden. Stünde der Berechtigte z.B. am Eingangsbereich der Geschäftsräume kann im Falle eines Betretens unter nicht erwünschten Zwecken (z.B. der potentielle Bankräuber der den Schalterraum auskundschaftet) nicht von seinem mutmaßlichen Willen ausgangen werden. Schließlich hat der potentielle Bankräuber kein Schild um den Hals wo aufgedruckt ist „Ich will diese Bank ausrauben!“. Anders sieht es aus, wenn derjenige der die Geschäftsräume betritt bereits von seinem äußeren Erscheinungsbild gegen die Regelung des Zutritts verstösst. Dann wäre unser potentieller Bankräuber mit seinem Schild „eingedrungen“.

Meinungsstreit Die m.M.: Möchte allein auf den Wahren Willen des Berechtigten abstellen. Denmnach wäre ein „erschlichenes“ Einverständnis keine freiwillige Selbstbeschränkung des Berechtigten in seinem Hausrecht.Hierbei wird also mehr auf den hypothetischen Willen des Berechtigten abgestellt, als auf den tatsächlichen.

Innerhalb der Falllösung ist die h.M. wohl vorzuziehen. Denn wer seine Geschäfträume für den Publikumsverkehr öffnet und damit zum Betreten einlädt, macht dieses bewusst. Selbst wenn er getäuscht wurde (siehe den Bankräuber ohne Schild), ist die generelle Zutrittserlaubnis des Berechtigten nicht eingeschränkt. Das Zeil desjenigen der den Geschäftsraum betritt ist nicht offensichtlich. Anders hingegen sieht es bei offensichtlicher Abweichung von der Zutrittserlaubnis aus.

Es zumindest mit einem Körperteil in die jeweilige Räumlichkeit eingedrungen worden sein (z.B. der berühmte Fuss über der Schwelle).

bb) 2. Fall ( § 123 I, 1.Alt., 13 StGB) Hausfriedensbruch durch Unterlassen als unechtes Unterlassungsdelikt und § 123 I, 2. Alt. StGB als echtes Unterlassungsdelikt. Hierbei ist schon die Verwirklichung umstritten.

Die h.M. wendet § 123 I, 1. Alt. StGB i.V.m. § 13 StGB an. Denn sie sieht das Verweilen dann als Eindringen an, wenn ein Garant der zunächst den Tatbestand des Hausfriedensbruches nicht durch positives Tun verwirklicht hat – z.B. weil er zum Zeitpunkt des Eindringens dieses nicht vorsätzlich tat – nachträglich erkennt, dass er den betreffenden Ort bzw. die Räumlichkeit gegen den Willen des Berechtigten betreten hat.

Die m.M. beschränkt die Unterlassung nur auf die Fälle, in denen ein Garant eine Person gegenüber der er eine Verantwortung trägt nicht am aktiven Eindringen hindert. Ein Unterlassen wird bei ihr nur im Rahmen von § 123 I, 2. Alt. StGB – also ein Verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen – verwirklicht.

Diesen Streit zu entscheiden dürfte leicht fallen. Würde der h.M. gefolgt werden, würde die 2.Alt. in § 123 StGB schlicht unterlaufen. Entweder dringt jemand ein und verwirklicht damit die 1.Alt. oder aber er verweilt in den Räumlichkeiten obwohl der Berechtigte dies nicht will.

cc) 3. Fall ( § 123 I 2. Fall) Sich-nicht-entfernen trotz entsprechender Aufforderung (diese kann auch konkludent erfolgen)

2. Subj. Tatbestand

Nötig ist zumindest bedingter Vorsatz
II. RW

III. Schuld

IV. Strafausschließungsgründe, Anstragserfordernis nach Abs. 2

 


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