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45 Fragen zum StGB AT – Erstsemesterklausur und Wiederholung

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Im ersten Semester wird vielerorts eine Fragenklausur zum StGB AT angeboten. Daher hier 45 Fragen zum StGB AT entnommen aus Erstsemesterklausuren und Wiederholungsübungen.
Wer noch mehr hat: Immer her damit :). Denn auch zur Wiederholung finde ich Fragen recht gut.

1. Was besagt der Grundsatz nulla poena sine lege scripta und wo hat er seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden?

„Keine Strafe ohne Gesetz“ – auch Gesetzlichkeitsgrundsatz genannt. Gesetzlich verankert in Art. 103 Abs. 3 GG, § 1 StGB und Art.7 Abs. 1 EMRK.
Beinhaltet vier Bedingungen:
1. scripta – Keine Strafe ohne (geschriebenes Gesetz)
2. stricta – Analogieverbot: Es dürfen keine neuen Straftatsbestände geschaffen werden, die im Gesetz bisher nicht verankert sind. Auch nicht durch einen Vergleich mit vorhandenen Strafbestimmungen. Eine Analogie zugunsten des Täters ist hingegen zulässig.
3. certa – Das Bestimmtheitsgebot. Tatbestand und die damit verbundene Rechtsfolge müssen konkret bestimmt sein, so dass der Bürger anhand des Wortlautes weiss was verboten und was erlaubt ist.
4. praevia – Das Verbot der Rückwirkung. Es darf nicht rückwirkend ein Straftatbestand geschaffen werden oder dessen Bestrafung verschärft werden. Denn: Für den Zeitpunkt der Tat zählt allein die Handlung, wann der Erfolg eintritt ist dabei nicht relevant.

2.Was besagt die Äquivalenztheorie?

Gemäß der Äquivalenztheorie ist grundsätzlich jedes Ereignis kausal für einen bestimmten Erfolg, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.

3.Was versteht man unter hypothetischer Kausalität und ist diese beachtlich?

Eine Bedingung führt zwar zum Erfolg, eine andere Bedingung hätte aber wenig später mit Sicherheit zum selben Erfolg geführt. Rechtsfolge: Kausalität liegt vor; Reserveursachen sind unbeachtlich.

4.Wann ist ein Tatbestandserfolg objektiv zurechenbar? Benennen Sie die „Grundformel“!

Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Handeln verursachter Erfolg nur dann, wenn das Verhalten eine – rechtlich verbotene – Gefahr geschaffen und sich gerade diese Gefahr sich in dem tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.

5.Welche Erscheinungsformen des Tatbestandsvorsatzes werden unterschieden?

1. Absicht liegt dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
2. Direkter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter weiss oder es als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt.
3. Eventualvorsatz liegt dann vor,wenn der Täter es für ernstlich möglich hält und sich damit abfindet, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des Tatbestandes führen könnte.

6. Wo ist der Tatbestandsirrtum geregelt und fällt der error in persona im Hinblick auf § 212 I StGB darunter? Begründen Sie Ihre Entscheidung!

Der Tatbestandsirrtum ist in § 16 StGB geregelt.
Der error in persona ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts. Das Tatobjekt des § 212 I StGB ist ein Mensch,irrt sich der Täter in Hinblick auf die Identität eines Tatobjektes liegt eine tatbestandliche Gleichwertigkeit der verwechselten Objekte vor,hierbei ist der error in persona unbeachtlich.

7. Was versteht man unter einer aberratio ictus und welche Auswirkungen hat diese nach h.M.?

Unter aberratio ictus versteht man das Fehlgehen der Tat.Nach h.M. wird der Täter einer aberratio ictus wegen versuchter Begehung am anvisierten Opfer und wegen fahrlässiger Begehung am getroffenen Opfer bestraft.

8.Welche Anforderungen sind an den Vorsatz bzgl. Normativer Tatbestandsmerkmale zu stellen?

Erforderlich ist, dass der Täter den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des normativen Merkmals nach Laienart richtig erfasst (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre) hat. Es muss also ein „geistiges Verstehen“ vorliegen.

9.Welche Besonderheit weisen obj. Bedingungen der Strafbarkeit auf?Nennen Sie ein Beispiel im StGB!

Objektive Bedingungen der Strafbarkeit sind Merkmale eines Straftatbestandes, bei denen das bloße objektive Vorliegen ausreichend ist, ohne dass der Täter im Hinblick auf diese vorsätzlich, fahrlässig oder schuldhaft gehandelt haben muss. Beispiel: § 231 StGB, die schwere Folge bei der Beteiligung an einer Schlägerei.

10. Ist der dolus subsequens für den Tatbestandsvorsatz relevant?

Von dolus subsquens spricht man, wenn jemand nach unwissentlicher Verwirklichung des Tatbestandes, Kenntnis davon erlangt und die Verwirklichung gut heisst. Allerdings genügt dies nicht für eine Zurechnung. Nachträglich erlangtes Wissen schadet dem im Augenblick der Tathandlung unwissenden oder gutgläubigen Täter nicht, denn: Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsvorsatzes ist die Begehung der Tat.

11.Was besagt der Satz: „Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit“? Welche Folgen hat dies für die Fallprüfung?

Der Satz „Der Tatbestand indiziert die Rechtswidrigkeit“ besagt, zum einen die Rechtswidrigkeit muss nicht nochmal einmal begründet werden und zum anderen ist die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. Für die Fallprüfung bedeutet dieses, dass u.U. eine Rechtfertigungsprüfung durchgeführt werden muss.(bspw. Notwehr).

12.Die Notwehrlage in § 32 StGB hat drei Voraussetzungen. Benennen und definieren Sie diese!

Eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.Rechtswidrig ist ein Angriff, der im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.

13. Es gibt Fallgruppen, bei deren Vorliegen eine Rechtfertigung nach § 32 StGB verneint wird, obwohl sowohl Notwehrlage als auch Erforderlichkeit der Verteidigung gegeben sind. Benennen Sie 4!

1.Notwehrprovokation
2. Enge Familienangehörige
3. Wenn der Angriff erkennbar schuldlos erfolgt oder der Handelnde mit verminderter Einsichts – und Handlungsfähigkeit agiert 4.Bagatellangriffe
5. Krasses Missverhältnis zwischen Verteidigung und Angriff
6. Angreifer befindet sich erkennbar im rechtserheblichen Irrtum

14. An welchem Merkmal des § 32 StGB werden diese Einschränkungen festgemacht?

§ 32 I StGB „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“. Die „gebotene“ Notwehrhandlung unterliegt den o.g. sozialethischen Schranken des Notwehrrechts.

15.In welcher Vorschrift des StGB wird die Einwilligung angesprochen?
Nennen Sie stichwortartig drei Voraussetzungen der Einwilligung!

Einwilligung ist nicht ausdrücklich geregelt, wird aber aus § 228 StGB „handelt nur dann rechtswidrig“ abgeleitet.
Voraussetzungen:
1. Rechtsgutverzicht (Inhalt = Der Einwilligende muss mit dem Eingriff in sein Rechtsgut einverstanden sein, Zeitpunkt = Einwilligung muss vor der Tat erklärt worden sein und während der Tat noch vorliegen, Form = Einwillgung muss konkludent oder ausdrücklich sein)
2. Dispositionsfähigkeit (Der Einwilligende muss verfügungsbefugt sein)
3. Einwilligungsfähigkeit (Der Einwilligende muss einsichtsfähig sein)
4. Freiwilligkeit (keine wesentlichen Willensmängel)

16.Was ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum?

Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der, wenn er wirklich vorläge, die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen würde.

17. Welche Anforderungen sind an die Unvermeidbarkeit bei einem Verbotsirrtum zu stellen?

Dem Täter muss bei Anspannung „aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen“ nicht
möglich gewesen sein, die Rechtswidrigkeit seines Tuns zu erkennen.

18.Benennen Sie drei wesentliche Unterschiede in den Voraussetzungen des § 35 StGB gegenüber § 34 StGB !

Im Gegensatz zum § 35 StGB ist im Rechtfertigendem Notstand keine Güterabwägung erforderlich, sondern eine Interessenabwägung. Auch kann jedes beliebige Rechtsgut in Gefahr sein. Die Handlung muss der Angemessenheitsklausel entsprechen, d.h. das Interesse, das durch die Notstandhandlung geschützt werden soll, muss das Interesse, das durch die Handlung beeinträchtigt wird, wesentlich überwiegen.

19.Was versteht man unter einem a) intensiven und b) extensiven Notwehrexzess?

Beim intensiven Notwehrexzess ist die Notwehrlage objektiv gegeben, der Täter überschreitet jedoch das erforderlich Maß der Verteidigung.
Beim extensiven Notwehrexzess verteidigt sich der Täter, obwohl ein Angriff noch nicht oder nicht mehr vorliegt.

20.Welcher Notwehrexzess wird von § 33 StGB erfasst? Wie ist § 33 StGB systematisch einzuordnen?

Der Notwehrexzess bleibt trotz tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handelns straffrei.
Einig ist man sich darüber, dass § 33 StGB defintiv den intensiven Notwehrexzess erfasst. Streitig ist, ob er auch den extensiven Notwehrexzess erfasst. Die Mindermeinung (extensive Theorie) sieht beide Exzesse erfasst,die h.M. (restriktive Theorie) sieht nur den intensiven Notwehrexzess erfasst. Die vermittelnde Ansicht (differenzierende Theorie) sieht neben dem intensiven auch den nachzeitigen extensiven, nicht jedoch den vorzeitigen extensiven Notwehrexzess erfasst (bspw. wenn die vorher bestandene Notwehrlage beendet ist, der Angegriffene dieses aber aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken nicht wahrnimmt).

21.Wo ist im StGB der Begriff “Fahrlässigkeit” definiert?

Eine gesetzliche Definition der Fahrlässigkeit im Strafrecht gibt es nicht. Sie ist jedoch stark an die zivilrechtliche Definition angelehnt. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte. Es handelt sich also um eine Sorgfaltsverletzung.

22.Wie unterscheiden sich “bewusste Fahrlässigkeit” und “unbewusste Fahrlässigkeit”?

Bei der unbewussten Fahrlässigkeit lässt der Täter diejenige Sorgfalt außer Acht, zu der er nach dem Umständen (objektiv) und nach seinen persönlichen Verhältnissen (subjektiv) verpflichtet und fähig ist und verwirklicht infolgedessen den Tatbestand ohne dies zu erkennen.
Bei der bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter es für möglich, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, er vertraut jedoch pflichtwidrig (objektiv) und vorwerfbar (subjektiv) darauf, dass er ihn nicht verwirklichen werde.

23.Was versteht man unter „sukzessiver Mittäterschaft“?

Das erforderliche Einvernehmen zwischen den Mittätern wird erst während der Tatausführung hergestellt.

24.Ist die unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB) ein echtes oder ein unechtes Unterlassungsdelikt ?

Echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, die sich in dem Verstoß gegen eine Gebotsnorm und im bloßen Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit erschöpfen. Die unterlassene Hilfeleistung gem. § 323 c StGB ist demnach ein echtes Unterlassungsdelikt, dabei muss der Täter eine erforderliche, mögliche und zumutbare Hilfe in einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder Not nicht geleistet haben. Unglücksfall ist dabei jedes Ereignis, das plötzlich eintritt und erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen birgt. Die Pflicht zu helfen trifft jedermann.

25. Was ist ein unechtes Unterlassungsdelikt und wo ist es gesetzlich geregelt?

„Unechte“ Unterlassungsdelikte liegen vor, wenn der Täter aus seiner besonderen Stellung einen Erfolg durch Handlung hätte abwenden müssen. Somit ist eine Garantenstellung Voraussetzung.
Geregelt ist dieses in § 13 StGB.

26. Was ist eine Garantenstellung?

Eine Garantenstellung ist das besondere Rechtsverhältnis in dem eine Person sich befindet. Aus ihr entsteht auch eine Garantenpflicht, die Pflicht zum Tätigwerden.

27.Was ist der Unterschied zwischen einer Beschützergarantenstellung und einer Überwachergarantenstellung?

Für den Beschützergaranten besteht eine Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut (z.B. Leben des Ehepartners).
Für den Überwachergaranten besteht eine Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle.

28. Was bedeutet „Ingerenz“?

Die Ingerenz ist eine Fallgruppe der Überwachergaranten. Sie entsteht aus einem pflichtwidrigen gefährdenden Vorverhalten. Die Pflichtwidrigkeit muss im Verstoss gegen eine Normen liegen, die gerade dem Schutz des durch das Unterlassen geschädigten Rechtsgutes diente.

29.Wie wird der Vorsatz definiert? Welcher Paragraph sagt das aus?

Das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.§ 16 I, Satz 1 StGB.

30. Wie wird der Versuch definiert? Wo ist er im StGB geregelt?

Das subjektiv auf Vollendung gerichtete und begonnene, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollständig verwirklichte Vorsatzdelikt. § 22 StGB.

31. Wie wird „unmittelbares Ansetzen“ definiert?

Unmittelbar zur Tat setzt an, wer:
– subjektiv die Schwelle zum „jetzt-geht’s-los“ überschreitet und
– objektiv so zur Angriffshandlung ansetzt, dass keine wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Verletzung des Rechtsguts erforderlich sind.

32. Wie unterscheidet man zwischen Täter und Teilnehmer?

Nach der Tatherrschaftslehre (h.L.) ist Täter derjenige, der mit Tatherrschaft handelt. Tatherrschaft ist das „in den Händen halten“ des Geschehens. Der Teilnehmer veranlasst oder fördert ohne Tatherrschaft das Geschehen.
Nach der subjektiven Theorie (Rechtssprechung) ist Täter, wer mit Tatwillen handelt und die Tat „als eigene“ will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen handelt und die Tat als „fremde“ Tat nur fördern oder veranlassen will.

33. Was ist der Unterschied zwischen einem unbeendeten und beendeten Versuch?

Beim unbeendeten Versuch hat der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist (§ 24 I 1, 1. Alt. StGB).
Beim beendeten Versuch muss der Täter nach seiner
Vorstellung nichts mehr zur Erfolgsherbeiführung tun (§ 24 I 1, 2. Alt. StGB).

34. Welchen Zweck erfüllen die strafrechtlichen Handlungslehren?

Jede strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt a) eine Einsichtsfähigkeit und b) eine Steuerungsfähigkeit voraus. Der Handlungsbegriff hat die Aufgabe strafrechtlich relevantes Verhalten von Nicht-Handlungen zu unterscheiden. Die Strafrechtliche Handlungslehre betrifft somit eine Grundlage der Strafbarkeit.

35.Welche strafrechtlichen Handlungslehren gibt es?

1. Kausale Handlungslehre, sie besagt jedes willensgetragene menschliche Verhalten, das zu einer Veränderung der Außenwelt führt, ist strafrechtlich relevant.
2. Finale Handlungslehre, sie besagt: nur das zweckgerichtete Menschliche Verhalten ist strafrechtlich relevant.
3. Soziale/Personale Handlungslehre (heutige Ansicht), sie besagt, dass jedes vom menschlichen Willen beherrschbare oder beherrschtes sozialerhebliches Verhalten strafrechtlich relevant ist.

36.Über welche Merkmale wird eine strafrechtlich relevante Handlung von einer Nichthandlung abgegrenzt?

Handlung ist jedes äußerlich erkennbar gewordene Tun oder Unterlassen eines Menschen, das vom Willen beherrscht war. Keine Handlungen sind demtentsprechende jede Handlung die nicht vom Willen beherrscht war (bspw. Reflexe, Bewegungen im Schlaf, epileptischer Anfall ect.).

37. Wo liegt der Unterschied zwischen vis absoluta und vis compulsiva?

Mit vis absoluta wird die zwingende direkte Gewalt bezeichnet. Diese liegt vor, wenn das Opfer durch unmittelbare Gewaltanwendung gezwungen wird.
Mit vis compulsiva wird die mittelbare Gewalt bezeichnet. Diese liegt vor, wenn das Opfer durch Drohung oder Nötigung zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird.

38.Was versteht man unter einer Qualifizierung? Was unter einer Privilegierung?

Die Qualifikation ist die Erweiterung eines Grundtatbestandes um strafschärfende Merkmale.
Die Privilegierung ist die Erweiterung eines Grundtatbestandes um strafmildernde Merkmale.

39. Welche Vorsatzformen gibt es?

1. Absicht, dolus directus 1. Grades (Der Täter handelt um einen Erfolg herbeizuführen).
2.Direkter Vorsatz, dolus directus 2. Grades (Der Täter weiss oder sieht es als sicher voraus, dass ein bestimmter Erfolg eintritt).
3. Eventualvorsatz, dolus eventualis (Der Täter hält einen Erfolg für möglich und findet sich damit ab).

40.Beschreiben Sie den Unterschied zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit!

Bei der bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter es für möglich, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, er vertraut jedoch pflichtwidrig (objektiv) und vorwerfbar (subjektiv) darauf, dass er ihn nicht verwirklichen werde.
Beim dolus eventualis hält der Täter den Eintritt eines Erfolges für ernstlich möglich und findet sich damit ab.
Kurz gesagt:
Denkt der Täter sich „es wird schon gut gehen“, liegt eher bewußte Fahrlässigkeit vor.
Denkt der Täter hingegen „na und wenn schon!“ nimmt er also einen
eventuellen Erfolg in Kauf, liegt eher Eventualvorsatz vor.

41.Was versteht man unter Schuldfähigkeit? In welchen Fällen fehlt es an der Schuldfähigkeit?

Die Schuldfähigkeit bezeichnet das Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird. Eine fehlende Schuldfähigkeit des Täters kann sich einerseits aus seinem Alter (§ 19 StGB) oder andererseits aus einer mangelden persönlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ergeben.
Voraussetzung für die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist, dass beim Täter zur Tatzeit entweder eine krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter infolge eines der genannten Defekte unfähig war, entweder das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

42.Was versteht man unter einer actio libera in causa?

Bei einer actio libera in causa (a.l.i.c.) setzt der Täter in schuldfähigem Zustand durch „sich-Berauschen“ oder anderweitiges in „Sich-in-einen-schuldunfähigen-Zustand-Versetzen“ eine Ursachenreihe in Gang, in deren Verlauf er bei eingetretener Schuldunfähigkeit den tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht.Anknüpfungspunkt für die Beurteilungdieser Handlung als Straftat ist dann nicht die eigentlich rechtsgutverletzende Handlung, sondern das verantwortliche In-Gang-Setzen der Ursachenreihe, an deren Ende der tatbestandliche Erfolg steht.

43. Was ist unter Konkurrenzen im Strafrecht zu verstehen?

Die Konkurrenzen beschreiben das Verhältnis der Gesetzverletzungen untereinander, wenn ein Täter mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals verwircklicht hat. Sie klären letztlich aus welchen Delikten der Täter schuldig zu sprechen.

44. Welche Arten von Konkurrenz gibt es?

Realkonkurrenz (Tatmehrheit) nach § 53 StGB.
Idealkonkurrenz (Tateinheit) nach § 52 StGB.
Gesetzeskonkurrenz (Gesetzeseinheit), eine sog. „unechte“ Konkurrenz.

45. Welche Irrtümer gibt es Strafrecht?

– Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB : Der Täter erkennt einen Umstand nicht, der einem Tatbestandsmerkmal entspricht.
– Verbotsirrtum , § 17 StGB : Der Täter erkennt alle Merkmale des Sachverhalts, ordnet sie aber keinem Tatbestand zu.
– Erlaubnistatbestandsirrtum, § 17 StGB
– Wahndelikt


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