Die Merkmale eines strafbaren Verhaltens werden Tatbestand genannt.Er wird in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand unterteilt.
Zu den objektiven Tatbestandbestandsmerkmalen zählt das äußere Erscheinungsbild der Tat.Zu Ihnen gehören in der Prüfungsreihenfolge:
- die Tätermerkmale: beim Allgemeindelikt „wer“,sonst die Bezeichnung des Sonderpflichtigen bsp.: Amtsträger ect.
- das Tatobjekt: z.B. „fremde bewegliche Sache“
- die Tathandlung: die in der Norm definierte Handlung bzw. der Erfolg z.B.: „wegnehmen“,“töten“
- die Tatsituation
- die Tatmodalitäten:z.B.“Beisichführen einer Waffe“
Zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen zählen Umstände aus der Vorstellung des Täters.
- Vorsatz oder subjektive Fahrlässigkeit
- besondere Absichten (z.B. Zuneigungsabsicht)
- besondere Motive (z.B. Habgier)
- besondere Tendenzen (z.B. gewerbsmäßig)
- Gesinnungsmerkmale (z.B. roh,böswillig)