Es geht nicht alles mit aber auch nichts ohne sie: Schemata. Jedes Schemata muss durch die Besonderheiten der einzelnen Grundrechte ergänzt werden.
Bei Eingriffen in die Grundrechte ist zu prüfen ob zunächst ein Eingriff vorliegt und wie dieser zu vertreten ist. Ich habe mir hierzu zunächst ein „Grundschemata“ erstellt, was ergänzt werden kann.
Prüfung der Grundrechtkonformität
1. Definition des Schutzbereiches
Unter dem Schutzbereich eines Grundrechtes versteht man diejenigen Lebensbereiche,die vom jeweiligen Grundrecht besonders geschützt werden.
a) sachlicher Schutzbereich (ratione materiae)
– umfasst die geschützten Tätigkeiten, Verhaltensweisen, Rechtsgüter u.s.w.. Der sachliche Schutzbereich kann von vornherein begrenzt sein, ohne dass es sich dabei Grundrechtsschranken im eigentlichen Sinne handelt. Dies hängt vom Wort laut des jeweiligen GR´s ab. (z.B. „Versammlung“ Art. 8 GG)
b) persönlicher Schutzbereich (ratione personae)
– umschreibt den Kreis des jeweiligen Grundrechtes
aa) „Jedermann-Grundrechte“ – grundsätzlich jede Person kann sich auf diese berufen. (Auch Ausländer!) (z.B. Art. 5 I GG)
bb) „Deutschen-Grundrechte“ – gelten nur für Deutsche i.S.d. Art. 116 GG
cc) Ausländer – können sich auf die in den Deutschen – Grundrechten verbürgten Freiheiten (z.B. Beruf) i.R.d. Art. 2 I GG berufen.
dd) Juristische Personen – inländische Personen des Privatrechts sind nach Art. 19 III GG grundrechtsfähig, sofern:
1.) eine Personengemeinschaft (AG; GmbH) mit der Fähigkeit zu eigener Willensbildung vorhanden ist. (z.B. OHG,KG, GbR)
2.) der Verwaltungssitz im Geltungsbereich des GG liegt.
3.) das GR muss „wesensmäßig“ anwendbar sein, d.h. das GR muss kollektiv und nicht nur individuell ausübbar sein. (personales Substrat)
(+) für Art. 2 I, 4 II, 8 ,9, 12 und 14 GG
(-) für Art. 2 II, 3 II, 6, 12 III GG
-> Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grds. Nicht grundrechtsfähig, da Grundrechte Abwehrrechte gegen Staat sind. Ausnahmen: „grundrechtstypische Gefährdungslage“, da diese Juristischen Personen des Öffentlichen Rechts einen bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind,die Juristische Person dem Staat eigenständig gegenübersteht und den Bürgern dabei zur Verwirklichung ihrer individuellen Freiheit dient. (z.B. (+) für Universitäten bzgl. Art. 5 III GG, Öffentliche Rundfunkanstalten bzgl. Art. 5 I GG)
2. Eingriff in den Schutzbereich
-> ein Eingriff liegt vor, wenn der grundrechtlich geschützte Bereich nachteilig betroffen ist, bzw. wenn dem einzelnen ein in den Schutzbereich fallendes Verhalten unmöglich oder zum Anknüpfungspunkt für negative Folgen gemacht wird.
a. „Klassischer“ Eingriffsbegriff
-> Staatliches Handeln durch Rechtsakt. Z.B. Gebote, Verbote, Handlungsform der Verwaltungsakte (Gesetz, Urteil), das unmittelbar, final (Zielgerichtet und Zweckgerichtet) zur Beeinträchtigung führt (Finalität). Solche Maßnahmen Stellen unproblematisch einen Eingriff dar.
b. „Erweiterter“ Eingriffsbegriff
-> nach Sinn und Zweck des Grundrechtsschutzes auch bloß mittelbare, faktisch (nicht- regelnde aber tatsächliche Eingriffe) oder nicht-finale (unbeabsichtigte) Beeinträchtigungen. Erforderlich ist aber stets, dass das Handeln der öffentlichen Gewalt zurechenbar ist. Werden die Handlungen allein vom Staat bewirkt, ist dies unstreitig der Fall.Problematisch wird es wenn staatliches Handeln nicht ohne Mitwirkung Dritter (privater) zum Grundrechtseingriff führt. Hierbei wird der Staat nur dann zurVerantwortung gezogen, wenn er bewusst und gewollt auf die Grundrechtsbeeinträchtigung abgezielt hat.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
-> nur wenn der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist (= verfassungsrechtlich nicht „erlaubt“) , liegt eine Grundrechtsverletzung vor.
a. Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes („Schranken“)
(-> unmittelbar und ausdrücklich im GG geregelt! (z.B. Art. 9 II)
b. Gesetzesvorbehalt
-> „durch Gesetz“ // „aufgrund eines Gesetzes“ (nach h.M. sind sowohl Eingriffe durch Gesetz als auch aufgrund eines Gesetzes zulässig!)
aa. einfacher Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 8 II, 10 II, 12 I 2 GG)
bb. qualifizierter Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 5 II, 6 III, 11 II GG)
c. verfassungsimmanente Schranken
Grundrechte die keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen, sind jedoch nicht völlig unbeschränkt gewährleistet. Nach h.M. ist eine Einschränkung der vorbehaltlosen Grundrechte nur möglich in Bezug auf Grundrechte Dritter oder Verfassungsgeschützter Werte.
aa. entgegenstehende Grundrechte Dritter
-> bilden stets eine Gegenposition zu vorbehaltlosen Grundrechten. Im Rahme der praktischen Konkordanz ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vorbehaltlosen Grundrechte vom Verfassungsgeber als besonders schützenswert betrachtet wurden.
bb. Verfassungsgeschützte Werte
-> Hierzu gehören Rechtsgüter wie die Staatssicherheit und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a GG). Das kollidierende Rechtsgut muss sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
cc. Verhältnismäßiger Ausgleich
-> Ein Vorbehaltlos gewährtes Grundrecht darf nur insoweit eingeschränktwerden, als es das kollidierende Verfassungsgut erfordert. Hier ist also der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Schranken-Schranke. (vgl. dazu BVerfGE 28, 243)
4.Verhältnismäßigkeit
-> Grundrechte dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, als es zur Erreichung des Zweckes zwingend erforderlich ist. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ergibt sich aus dem Rechtsstaatprinzip.
(1) Verfassungslegitimer Zweck
Der Staat muss zur Einschränkung eines Grundrechts einem von der Verfassung gedecktem Zweck verfolgen.
(2) Geeignetheit
Der Eingriff muss geeignet sein das erstrebte Ziel zu erreichen oder zu fördern.Das heisst, dass bei mehreren möglichen Maßnahmen das mildeste Mittel gewählt werden muss, um den Zweck zu erreichen oder aber das Mittel welches den Bürger am wenigsten belastet.
(3) Verhältnismäßigkeit
Der Grundrechtseingriff muss proportional zum Zweck sein und darf für den Betroffenen nicht „unzumutbar“ sein.
5. Ergebnis
Shorty zur Prüfung von Freiheitsgrundrechten gibts es hier zum Download: Shorty Grundrechtsprüfung
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