… sind ergrĂĽndlich! 🙂
Nicht nur als angehender Jurist sollte man wissen wie die Gerichtsbarkeit in Deutschland eigentlich aufgebaut ist. Daher hier zum Thema Basics:
Die Gerichtsbarkeit in Deutschland
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist auf 5 verschiedene und voneinander unabhängige Gebiete verteilt. Diese Struktur ergibt sich aus Art. 95 Abs. 1 GG.
Zu den Aufgaben der Ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören gem. §13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG):
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Strafsachen
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Zivilsachen
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Verfahren aus der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Nachlass-Sachen,Grundbuchsachen z.B.)
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Amtsgerichte befassen sich auch mit Familiensachen (gem. §23 GVG)
Die Struktur der Ordentlichen Gerichtsbarkeit ist vierstufig aufgebaut. Die jeweiligen Amtsgerichte (AG),Landesgerichte (LG)  und Oberlandesgerichte (OLG) sind gem. § 12 GVG Sache der jeweiligen Länder.Gem. Art 95 Abs. 1 GG ist der Bundesgerichtshof (BGH) mit Sitz in Karlsruhe das Oberste Gericht der Ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Achtung: Good to Know Straf – und Zivilsachen gehören in erster Instanz vor ein Amtsgericht oder  ein Landgericht,während Sachen der freilwillgen Gerichtsbarkeit in erster Instanz immer bei einem Amtsgericht beginnen.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet gem. §§ 2,2a und 3 Arbeitsgerichtgesetz (ArbGG):
- Tarifvertragssachen
- Arbeitsverhältnissachen
- Betriebsverfassungssachen
- Mitbestimmungssachen
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut.Gem. §1 ArbGG besteht sie aus den jeweiligen Arbeitsgerichten (ArbG) und den Landesarbeitsgerichten (LAG),deren Trägerschaft die jeweiligen Bundesländer innehaben.Der oberste Gerichtshof der Arbeitsgerichtbarkeit ist gem. Art. 95 Abs. 1 GG das Bundesarbeitsgericht (BAG). mit Sitz in Erfurt.
Achtung: Good to Know -> In erster Instanz entscheiden die jeweiligen Arbeitsgerichte,während die Landesarbeitsgerichte über die Berufung entscheiden und das Bundesarbeitsgericht über die Revision.
Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet gem. §51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten:
- In Angelegenheiten der Sozialversicherung
- Arbeitsförderung
- Kriegsopferversorgung
- Kassenarztrecht
Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Gem. §2 SGG besteht sie aus den jeweiligen Sozialgerichten (SG) und den Landesgerichten (LSG),deren Trägerschaft die jeweiligen Bundesländer innehaben.Gem. Art. 95 Abs. 1 GG ist das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel das Oberste Gericht der Sozialgerichtsbarkeit.
Achtung: Good to Know -> In erster Instanz entscheiden die jeweiligen Sozialgerichte,während die Landessozialgerichte über die Berufung entscheiden und das Bundessozialgericht über die Revision.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet ebenfalls über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten,sie hat jedoch gem. § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Auffängzuständigkeit,d.h. sie ist für alle Streitigkeiten zuständig die nicht vor ein Sozialgericht oder Finanzgericht gehören. Daher ist Tätigkeitsfeld der Verwaltungsgerichtsbarkeit groß,zu den wichtigsten Aufgaben gehören:
- BafĂ–G- und Wohngeldsachen
- Beamten – und Richtersachen
- Pass-,Ausländer- und Asylsachen
- Polizei – und Ordnungsrechtssachen
- Schul-,Hochschul- und PrĂĽfungssachen
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Gem. § 2 VwGO besteht sie aus den Verwaltungsgerichten (VG) und den Oberverwaltungsgerichten (OVG) bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen (VGH). Gem. Art. 95 Abs. 1 GG ist das Bundesverwaltunsggericht (BVerwG)mit Sitz in Leipzig das Oberste Gericht der Verwaltunsgerichtsbarkeit.
Achtung: Good to Know -> In erster Instanz entscheiden die jeweiligen Verwaltungsgerichte,während die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltunsggerichtshöfe über die Berufung entscheiden und das Bundesverwaltungsgericht über die Revision.
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet ebenfalls ĂĽber öffentlich-rechtlich Streitigkeiten,jedoch ist sie gem. §33 Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständig fĂĽr Klagen gegen Finanz – und Zollbehörden.Demnach befasst sie sich mit:
- Steuersachen
- Zollsachen
Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut.Gem. §2 FGO besteht sie aus den jeweiligen Finanzgerichten.Gem. Art. 95 Abs. 1 ist der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München das Oberste Gericht der Finanzgerichtsbarkeit.
Achtung: Good to Know -> In erster Instanz entscheiden die jeweiligen Finanzgerichte  und der  Bundesfinanzhof über die Revision.
 Wie die jeweilige Landesverfassung bzw. das Grundgesetz ausgelegt wird entscheiden die jeweiligen Landesverfassungsgerichte mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Sitz in Karlsruhe,als Oberstem Gericht.
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