Wer jetzt an die Grundrechte denkt ist schonmal richtig :). Hier zum Thema Basics:
Was ist eigentlich Öffentliches Recht?
Grob gesagt ist das Öffentliche Recht der Teil der Rechtsordnung der das Verhältnis zwischen Privaten Trägern von Rechten und Pflichten und Trägern der öffentlichen Gewalt regelt.
Private Träger von Rechten und Pflichten sind sogenannte Rechtssubjekte.D.h. sie sind rechtsfähig,also die Fähigkeit selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Die öffentliche Gewalt setzt sich zusammen aus der Legislative,der Exikutive und der Judikative. Dieses ergibt sich u.a. aus Art. 20 Abs. 2 GG.
Das Öffentliche Recht erfasst innerstaatlich:
- Staats – und Verfassungsrecht
- Verwaltungsrecht
Ausserstaatlich erfasst es:
- Völkerrecht
- Europarecht
Im Studium begegent euch das Öffentliche Recht meist als „Staatsrecht“. Dieser Oberbegriff umfasst die Bereiche:
- Staatsorganisationsrecht
- Grundrechte
- Verwaltungsrecht
Das Staatsorganisationsrecht befasst sich mit dem Aufbau des Staates, die Beziehungen seiner einzelnen Organe untereinander und dem Verfahren der Gesetzgebung.
Die Grundrechte befassen sich,wie soll es auch anders sein, mit den Grundrechten für die Bundesrepublik Deutschland. Hier geht es um die Grundrechte an sich und mögliche Eingriffe in diese.
Das Verwaltunsgrecht mit dem Über-/Unterverhältnis zwischen Öffentlicher Verwaltung und dem Bürger.
Auch das Strafrecht ist genaugenommen ein Teil des Öffentliches Rechts,da es ein Bürger-Staats-Verhältnis betrifft. Es wird aber seit jeher als eigene „Disziplin“ angesehen.