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Internationales Familienrecht – Wiederholungsfragen

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1. Was ist der primäre Anknüpfungspunkt in Art. 14 EGBGB?

Primär knüpft Art. 14 EGBGB an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten an. 

2. Auf welchen Zeitpunkt stellt Art. 15 Abs. 1 EGBGB ab?

 Auf den Zeitpunkt der Eheschließung.

3. Was ist der Anknüpfungsgegenstand des Art. 15 EGBGB?

 Anknüpfungsgegenstand des Art. 15 EGBGB sind die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe.

4. Was sind die sachlichen Voraussetzungen des MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen) und des KSÜ (Haager Kindesschutzübereinkommen)?

 Es muss sich um einen Minderjährigen i.S.d. Art. 12 MSA bzw. ein Kind i.S.d. Art. 2 KSÜ handeln.

Weiterhin beschreiben die Schutzmaßnahmen aus Art. 5 Abs. 1 KSÜ bzw. Art. 1 MSA den sachlichen Anwendungsbereich.

5. Wann ist der räumliche Anwendungsbereich des KSÜ bzw. MSA eröffnet?

Der räumliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn das Kind bzw. der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem der Vetragsstaaten hat.

6. Wie wird im Rahmen der Scheidung die Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe angeknüpft?

Die Vorfrage ob die Ehe wirksam geschlossen wurde wird selbstständig angeknüpft.

7. Was regelt Art. 13 EGBGB?

 Art. 13 EGBGB regelt die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung, die beide Verlobten nach ihrem Heimatrecht erfüllen muss.

8. Um welche Art von Anknüpfung handelt es sich bei Art. 13 EGBGB?

 Da für jeden Verlobten separat an das Heimatrecht angeknüpft werden muss, handelt es sich um eine Distributive Anknüpfung.

9. Was stellt Art. 13 Abs. 2 EGBGB dar?

 Bei Art. 13 Abs. 2 EGBGB handelt es sich um eine Ausprägung des odre public. Mit Hilfe des Art. 13 Abs. 2 EGBGB können Hndernisse, die in einer ausländischen Rechtsordnung der Eheschließung entgegenstehen zum Erreichen einer Einzelfallgerechtigkeit überwunden werden.

10. Auf was ist die EheVO II sachlich anwendbar?

 Die EheVO II ist sachlich anwendbar auf Ungültigkeitserklärungen von Ehen, Scheidungen und Kindschaftssachen.

11. Können Privatscheidungen vorgenommen werden?

 Gem. Art. 17 Abs. 1 EGBGB können Privatscheidungen wirksam vorgenommen werden. Allerdings besteht in Deutschland das gerichtliche Scheidungsmonopol.

12. Was gilt bezüglich Scheidungen innerhalb Deutschlands?

 Es gilt das gerichtliche Scheidungsmonopol. Das heisst, Scheidungen können in Deutschland nur durch Gerichtsurteil vorgenommen werden.

13. Wie wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft behandelt?

Aus deutscher Sicht werden auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft die für Ausgleichsansprüche maßgebliche Statute angewendet. Der BGH wendet für die für die Ausgleichsansprüche maßgeblichen Statute des Gesellschafts- oder Bereicherungsrechts an.

Aus IPR Sicht qualifiziert die h.M. die nichteheliche Lebensgemeinschaft familienrechtlich und wendet die Art. 13, Art. 15 und Art. 17 EGBGB analog an.

14. Wie wird die Morgengabe qualifiziert?

Die Morgengabe dient der Absicherung der Frau nach Beendigung der Ehe und weist sowohl unterhaltsrechtliche, güterrechtliche als auch scheidungsrechtliche Bezüge auf. Der BGH hat die Morgengabe als allgemeine Ehewirkung nach Art. 14 EGBGB qualifiziert.

15. Was versteht man unter einer Handschuhehe?

Unter einer Handschuhehe wird die Eheschließung mittels Stellvertreter verstanden. Hierbei wird die Willenserklärung zur Eheschließung von einem Stellvertreter abgegeben, allerdings darf dieser Stellvertreter nur die Erklärung zur Eheschließung abgeben, nicht aber zur Ehepartnerwahl. Wird eine Erklärung zur Auswahl des Ehepartners abgegeben, verstösst diese Eheschließung regelmäßig gegen den ordre public.

16. Wann ist eine Ehe formgültig gem. Art. 11 Abs. 1 EGBGB?

 Es gilt die Ortsform, d.h. Es genügt das Einhalten der Form, die an dem Ort der Eheschließung vorgeschrieben ist. Es ist aber auch möglich die Eheschließung formell rechtmäßig zu schliessen, hierbei wird auf die Form der Rechtsordnung abgestellt die Art. 13 Abs. 1 EGBGB für anwendbar erklärt. Dann genügt die Geschäftsform, d.h. Die Form der berufenen Rechtsordnungen.


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